Beitragsordnung

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§ 1 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird wie folgt festgelegt:

  • ordentliche Mitglieder - Einzelbeitrag von 5€ oder mehr.
  • Ehrenmitglieder zahlen gemäß §6 Absatz 4 der Vereinssatzung keinen Mitgliedsbeitrag

Der Beitrag ist zum ersten Tag jedes Kalendermonats zu entrichten. In Absprache mit dem Vorstand kann der Beitrag mehrere Monate im Voraus entrichtet werden. Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Monats wird der Beitrag in voller Höhe fällig. Der Vorstand kann gemäß §6 Absatz 3 der Vereinssatzung für einzelne Personen einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festsetzen. Der Beschluss besitzt nur Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

§ 2 Verzug und Mahnung

Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 3 Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde. Befindet sich ein Mitglied im Verzug, so ruht die Mitgliedschaft des Mitglieds bis zur Zahlung. Bei längerem Beitragsrückstand gemäß § 5 Absatz 3 der Vereinssatzung entscheidet der Vorstand über die Streichung von der Mitgliederliste.

§ 3 Beitragsverwendung

Der Kassenwart genehmigt Anträge des Vorstands über die außerordentliche Verwendung von Mitgliedsbeiträgen. Regelmäßige Ausgaben (z.B. Wiederkehrende Gebühren und Mieten) müssen nur einmalig genehmigt werden.