Satzung

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Satzung des Gemeinnützigen Vereins "zom.bi e.V."

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "zom.bi". Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Breitenbildung und beruflichen Bildung, hierbei besonders die Förderung der Medienkompetenz im Umgang mit der modernen, digitalen Medienlandschaft, sowie die Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck:
    • die Kommunikation zwischen erfahrenen Computeranwendern und Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang und somit der Umgang mit moderner Informationstechnik bzw. dem Internet erleichtert werden.
    • themenbezogene Veranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial herausgeben.
    • mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Ziele verfolgen.
  3. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur unter Berücksichtigung des § 3 (1) erfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb einer Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist bei dem Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds. Im Falle von juristischen Personen, Personen- oder Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung und Erlöschung,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags mehr als ein Jahr im Verzug ist.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Monatsbeitrags sowie etwaiger Gebühren für Zusatzangebote und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung in Wahlen gemäß §12 festgesetzt.
  3. Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Erhöhung des Monatsbeitrags um mehr als 5% ist nur zulässig, wenn den Mitgliedern ein Sonderaustrittsrecht gewährt wird.
  6. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten. Die Einrichtung eines Beirats und die Auswahl der Beiratsmitglieder obliegt dem Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart.
  2. Der Verein wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann insbesondere eine Verteilung der Aufgaben auf die jeweiligen Mitglieder des Vorstands erfolgen. Abschluss, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

§ 9 Die Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
    5. Abschluss und Kündigung von Verträgen
    6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Die Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder in Textform (z.B. Email) einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einberufungsberechtigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. In dringenden Fällen ist eine Einberufung mit kürzerer Frist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Der Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Ist keiner der Vorsitzenden anwesend, wird der Leiter durch die Vorstandsitzung zu deren Beginn gewählt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  2. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied ist jederzeit möglich. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
    2. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    3. Die Entlastung des Vorstandes
    4. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder und deren Abberufung
    5. Beschlussfassungen über die Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 13 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, fernschriftlich oder in Textform unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel unter Angabe der Tagesordnung angekündigt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung zu Beginn der Veranstaltung in einfacher Mehrheit einen Veranstaltungsleiter
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Auf Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder, sowie alle Ehrenmitglieder gleichermaßen stimmberechtigt. Personen mit ruhender Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins, insbesondere §10 Absatz 2, es erfordert. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens 33% aller Vereinsmitglieder innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand zu stellen.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts andereres beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, sowie der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Dieses ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 18 Haftung

  1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

Vorstehende Satzung wurde am 30.07.2018 errichtet.